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Lumen und Lichtstrom - Hygieneanforderungen an die Arbeitsplatzbeleuchtung

Wozu ist das Lumen-Gerät gut? Zum Beispiel wegen der Hygieneanforderungen an die Arbeitsplatzbeleuchtung.

Warum ist es gut, die Lumen-Einheit im Auge zu behalten? Zum Beispiel für die hygienischen Anforderungen an die Arbeitsplatzbeleuchtung.

Lumen - Lichtstrom

Lumen ist eine Einheit des Lichtstroms. Sie gibt die gesamte Lichtmenge an, die eine Lichtquelle aussendet. Der typische Lichtstrom einer 100-W-Glühbirne beträgt etwa 1500 lm, im Vergleich zu nur etwa 13 lm bei einer Kerze. Leuchtenhersteller geben den Lichtstrom an, weil er genauer ist als die Wattzahl, denn Lumen messen, was wir tatsächlich sehen, und nicht die gesamte Energie, die die Lichtquelle verbraucht.
 
Die Einheit der Beleuchtungsstärke ist dann Lux, die die "Dichte" des Lichts angibt, das auf die Fläche fällt, auf die die Lichtquelle scheint.

Wenn Sie sich immer noch fragen, was der Unterschied bei den Lumenwerten in der Praxis ist, dann wird es Ihnen klar, wenn Sie sich das folgende Bild ansehen. Wirklich einfach ausgedrückt, je mehr Lumen, desto mehr Licht in einem bestimmten Raum

rozdíl ve svítivosti žárovky
 

Wenn Sie für die Einrichtung neuer Büros, Arbeitsplätze oder öffentlicher Räume zuständig sind, ist Ihnen vielleicht nicht bewusst, dass es gesetzlich geregelt ist, welche Werte und Bedingungen für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz direkt vorgegeben sind. In diesem Fall konkret die Hygieneanforderungen an die Arbeitsplatzbeleuchtung. Damit Sie nicht umständlich nach dem Volltext suchen müssen, haben wir den wichtigsten Auszug aus dieser Verordnung für Sie.

Auszug aus der Regierungsverordnung Nr. 361/2007 Slg. "Festlegung der Bedingungen für den Gesundheitsschutz bei der Arbeit" in der aktuellen Fassung:

Kopf II

Niedrige hygienische Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsplätzen

§ 45

Arbeitsplatzbeleuchtung

(1) Für die Beleuchtung der Arbeitsplätze einschließlich der Verbindungswege ist Tageslicht, künstliches Licht oder kombiniertes Licht zu verwenden.Die Beleuchtung der Arbeitsplätze und der Verbindungswege zwischen den Arbeitsplätzen durch Tageslicht, künstliches Licht oder kombiniertes Licht muss den Erfordernissen des Seh- und Gesundheitsschutzes für die ausgeübte Arbeit nach Normwerten und Anforderungen entsprechen. Ein Normwert ist ein bestimmter Wert der Tages-, Kunst- oder kombinierten Beleuchtung, der in der entsprechenden tschechischen technischen Norm enthalten ist, die die Werte der Tages-, kombinierten und künstlichen Beleuchtung regelt16).

(2) An Arbeitsplätzen, die durch Tageslicht beleuchtet werden und an denen eine erhöhte Wärmebelastung oder Blendung auftreten kann, müssen Beleuchtungsöffnungen mit Abschattungseinrichtungen versehen sein, die eine Begrenzung der direkten Sonneneinstrahlung ermöglichen. Bei seitlichen Beleuchtungsöffnungen der Arbeitsstätte, die den Blick nach außen freigeben, dürfen deren Blenden dies nicht verhindern.

(3) In einer Arbeitsstätte, in der ständig mit Tageslicht beleuchtete Arbeiten ausgeführt werden, sind folgende Mindestwerte einzuhalten:
a) Tageslichtbeleuchtungsstärke, ausgedrückt durch den Tageslichtquotienten D, mindestens Dmin = 1,5 %, bei Oberlicht oder kombinierter Tageslichtbeleuchtungsstärke durchschnittlich Dm = 3 %,
(b) die gesamte künstliche Beleuchtung, ausgedrückt durch die Dauerbeleuchtungsstärke Ēm = 200 lx.

(4) In einer Arbeitsstätte, in der ständig gearbeitet wird und die durch eine zugehörige Beleuchtung beleuchtet wird, sind folgende Mindestwerte einzuhalten:
a) der Tageslichtanteil der kombinierten Beleuchtung, ausgedrückt durch den Tageslichtquotienten D, wobei ein Mindestwert Dmin von 0,5 % und ein Durchschnittswert Dm von 1 % in jedem Fall, auch bei seitlicher oder kombinierter Beleuchtung, eingehalten werden muss,
b) zusätzliche künstliche Gesamtbeleuchtung, ausgedrückt durch die Dauerbeleuchtungsstärke Ēm = 200 lx.

(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Werte für die gesamte künstliche Beleuchtung gelten, sofern die einschlägige tschechische technische Norm im Hinblick auf die Sehanforderungen keinen höheren Wert festlegt.

(6) Eine Arbeitsstätte, in der ständig gearbeitet wird und in der die in den Absätzen 3 und 4 genannten Werte für die Tageslichtbeleuchtung und für die kombinierte Beleuchtung nicht eingehalten werden können, darf nur eingerichtet und betrieben werden, wenn es sich um eine Arbeitsstätte
handelt.
a) mit ausschließlich nächtlichem Betrieb,
b) die aus technischen Gründen unterhalb der Erdoberfläche liegen müssen,
c) deren Zweck oder konstruktive Anforderungen das Anbringen einer ausreichenden Zahl oder Größe von Beleuchtungsöffnungen nicht zulassen,
d) bei denen das zu verarbeitende Material, die Beschaffenheit der Produkte oder die Tätigkeiten den Ausschluss von Tageslicht oder besondere Anforderungen an die Beleuchtung erfordern, z. B. die Verwendung technologisch notwendiger Wellenlängen der spektralen Zusammensetzung des Lichts, die durch Tageslicht nicht erreicht werden können,
e) wenn

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